Die Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie, dass das Eigentum an der Immobilie vom Verkäufer an den Käufer übergehen soll. Sie ist Bestandteil bzw. Anlage des notariellen Kaufvertrags und der Auftrag an das zuständige Grundbuchamt das Eigentum im Grundbuch umzuschreiben.
Damit dies jedoch nicht vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt, ist es die Aufgabe des Notars dies zu überwachen und die Urkunde erst dann dem Grundbuchamt vorzulegen, wenn der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises bestätigt hat. Im Zuge der Auflassung-Eintragung wird die vorher eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht.
Merke also:
Auflassungsvormerkung -> vor Kaufpreiszahlung
Auflassung -> nach Kaufpreiszahlung

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